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AGB'S
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma agfos GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche
gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Kostenvoranschlag

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet .

§ 5 Preis und Zahlung

1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise
zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit
nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren
Angeboten enthaltenen Preise 20 Tage ab deren Datum gebunden.
2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ unser
Lager ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt
wird. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung bar ohne jeden Abzug
frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar sofort ab
Rechnungsdatum.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungsrechte sind nur
zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen ist ein
Zurückbehaltungsrecht nur insoweit statthaft, als es auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können, im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist und nicht rückbelastet
werden kann. Rechnungsbeträge, die nicht nach Rechnungsdatum
zuzüglich 3 Kalendertage
ausgeglichen worden sind, sind mit 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungsgesetzes zu
verzinsen. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen
Zahlungsverzugs bleiben vorbehalten.

§ 6 Lieferzeit

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schriftliche
Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst
mitteilen.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den unsentstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Können wir unseren vertraglichen Pflichten infolge betriebsfremder
unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse wie z.B.
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder sonstige
Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, nicht nachkommen,
ruhen unsere Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrages bis zur
Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit
unserer Leistung bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den
Kunden vom Bestehen solcher Leistungshindernisse unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als 3
Monate bestehen, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.

§ 7 Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstallungsanzeige
und/oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im
Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen, bei Kraftfahrzeugen derzeit €
15,-/Tag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ unser Lager vereinbart. Die Gefahr geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem von uns mitgeteilt wird,
dass die Ware für ihn zur Abholung bereit gestellt ist bzw. dem
Transporteur zum Versand übergeben wurde.
5. Soweit wir auf Wusch des Bestellers für den Versand Sorge tragen,
erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des
Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern
hierfür nicht ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen
wurden.

§ 8 Mängelansprüche

1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung
einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
3. Das Recht des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4. Für den Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Mangels gilt §9.

§ 9 Schadenersatzansprüche

1. Unsere Haftung auf Schadenersatz in allen Fällen außer denen nach
§6 (Verzug), gleichgültig, ob aus vertraglichen oder
außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den
folgenden Bestimmungen.
2. Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands arglistig
verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstands übernommen haben, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz.
3. Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen
Vorschriften.
4. Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die entweder auf
einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits,
einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen
oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet
wird, ist unsere Schadenersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf
vorhersehbare, typischerweise eintretende Fälle begrenzt. Sofern
wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche
Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden
grundsätzlich auf die Deckungssumme unserer Haftpflicht-
/Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem
Besteller auf Verlangen die Höhe unserer Versicherungsdeckung
nachzuweisen. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind
wir verpflichtet, selbst einzutreten.
5. Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes von 1989.
6. Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen.
Sofern sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes
ergibt, haften wir
daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige
reine Vermögensschäden des Bestellers), sowie für
Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die
sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben (wie zum
Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion
der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für
Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der
Produkthaftung gemäß § 823 BGB.

§10 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.

§11 Verjährung

1. Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1
Jahr ab Gefahrübergang (§7Abs.4), es sei denn, der Besteller macht
Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels
oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum
übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache geltend.
2. Rücktritt und Minderung wegen Mangels der Sache sind nach §218 BGB
unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
3. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über
den Verbrauchsgüterkauf bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
4. Für die Verjährung von Schadenansatzansprüchen gilt folgendes:
a. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
b. Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit
Gefahrübergang (§7Abs.4).
c. Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem
Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von
den den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir
Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen
Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
d. Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle
Ansprüche wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie,
wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§12 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen
Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln,
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern und den Abschluss einer derartigen Versicherung
nachzuweisen. Der Besteller tritt hiermit an uns alle Ansprüche
gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware
betroffen ist.
3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, auf welchen
unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Besteller nicht gestattet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
4. Dem Besteller ist es gestattet, die Waren, auf welchen unser
Eigentumsvorbehalt ruht, zu verarbeiten, umzubilden oder mit
anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung
der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag einschl.
MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl.
MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer o
der Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten hlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, dass der Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Aus- und Durchführung des Auftrags ist unser
Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Sitzgericht zu verklagen.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
3. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.





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